Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) informiert über den passenden Versicherungsschutz bei Schnee und Eis
Schnee und Eis erhöhen die Gefahr von Unfällen auf Gehwegen, Hauseingängen und Zufahrten erheblich. Haus- und Grundstückseigentümerinnen sowie teilweise auch Mieterinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Flächen sicher für Passantinnen zu halten. Wer dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, haftet für Schäden, die durch Unfälle auf ungeräumten oder ungestreuten Wegen entstehen können. Eine Privathaftpflichtversicherung schützt in solchen Fällen finanziell und wehrt unberechtigte Forderungen ab, erklärt Bianca Boss, Vorständin des BdV.
In erster Linie liegt die Verantwortung für den Winterdienst bei den Hauseigentümerinnen. Diese können jedoch durch eine klare Regelung im Mietvertrag die Räum- und Streupflicht auf Mieterinnen übertragen. Vernachlässigen Eigentümerinnen oder Mieterinnen den Winterdienst und kommt es zu einem Unfall, können sie haftbar gemacht werden. Ein Beispiel: Es schneit während der Arbeitszeit der Eigentümerin, und ein Passant rutscht auf dem ungeräumten Gehweg vor dem Grundstück aus, so Boss. In solchen Fällen können hohe Kosten entstehen, da Schadensersatzforderungen bis zur Pfändungsgrenze aus dem Vermögen und den Einkünften geleistet werden müssen. Eine Privathaftpflichtversicherung ist hier essenziell, da sie berechtigte Ansprüche reguliert und unberechtigte Forderungen, falls nötig, auch vor Gericht abwehrt.
Hauseigentümerinnen, die ihre Immobilie vermieten, sollten zusätzlich prüfen, ob eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig ist. Diese greift, wenn Dritte auf nicht ordnungsgemäß geräumten Gehwegen verunglücken und sich verletzen. Darüber hinaus empfiehlt der BdV eine Absicherung gegen Gebäudeschäden durch Schnee. Eine Wohngebäudeversicherung sollte bestenfalls um eine Elementarschadenversicherung ergänzt werden, um beispielsweise Schäden durch Schneedruck oder andere Naturereignisse abzudecken, rät Boss.
Die Regelungen zu Räum- und Streupflichten variieren je nach Region. Städte und Gemeinden legen in ihren Ortssatzungen fest, wann und wie oft geräumt und gestreut werden muss. Diese Vorgaben können Unterschiede aufweisen, etwa hinsichtlich der Breite der zu räumenden Wege oder der geltenden Zeiten – in vielen Gemeinden beispielsweise von 7 bis 20 Uhr. Eigentümerinnen, die die Räumpflicht an ihre Mieterinnen übertragen möchten, müssen dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren, da eine Erwähnung in der Hausordnung dafür nicht ausreicht.